Hi Zora,
Zora schrieb:
> Deshalb meine Frage:
> Wie soll ich in soeiner Situation reagieren, um mich und mein
> Eigentum zu schützen???
das Thema Menschenrechte und Humanismus habe ich im Zusammenhang mit Selbstjustiz aufgebracht. Mit angemessener Notwehr habe ich keine Probleme, das ist auch ein Menschenrecht.
Den Rest regelt zumindest in .de das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung:
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StGB § 32 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
StGB § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
StPO § 127 Vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (...)
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aus
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__34.html
Im Einzelfall beim rechtfertigenden Notstand durch Gerichte zu interpretieren sind dabei die Begriffe "Abwägung der widerstreitenden Interessen" und "angemessenes Mittel".
Totschlag zur _Verteidigung_ meines Eigentums - um mal ein extrem überzogenes Beispiel zu nehmen - ist kein angemessenes Mittel. Vors Schienbein treten wohl schon eher (zur Abwendung der Straftat). Da die Gefahr für dein Eigentum gegenwärtig sein muß, ist das spätere vorsSchienbeinTreten (weil du den Täter irgendwo anders triffst und wiedererkennst oder du erst Hilfe holen gehst um zu zweit vors Schienbein zu treten) nicht mehr gerechtfertigt. Ebenso ist das vorsSchienbeinTreten zur Fluchtabwendung des Täters rechtswidrig, du darfst ihn nur _festhalten_ (bis die Polizei da ist).
Das ist die Rechtsgrundlage in .de auf Basis der humanistischen Rechtsentwicklung der letzten 300 Jahre und auf Basis der Genfer Menschenrechtskonvention.
... und das ist auch gut so. Wenn ich auch die Auslegung mancher Gerichte für nicht nachvollziehbar und falsch halte, aber das gehört zu einem Rechtsstaat leider auch dazu.
LG
Hanno
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