So! Und die Vv hab ich auch gefunden:
Zu § 17 Beleuchtung
Zu Absatz 1
1 Es ist zu beanstanden, wenn der, welcher sein Fahrzeug schiebt,
Beleuchtungseinrichtungen durch seinen Körper verdeckt; zu den
Beleuchtungseinrichtungen zählen auch die Rückstrahler (§ 49a
Abs. 1 Satz 2 StVZO).
Zu Absatz 2
2 I. Es ist darauf hinzuwirken, daß der Abblendpflicht auch
gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie bei der Begegnung
mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr,
falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können,
genügt wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen
muß dann abgeblendet werden, wenn sie sonst gefährdet wären
(§ 1 Abs. 2).
3 II. Nicht nur die rechtzeitige Erfüllung der Abblendpflicht
und die darauf folgende Pflicht zur Mäßigung der Fahr-
geschwindigkeit sind streng zu überwachen; vieimehr ist
auch darauf zu achten, daß nicht
4 1. Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,
5 2. Blendwirkung trotz Abblendens bestehen bleibt,
6 3. die vordere Beleuchtung ungleichmäßig ist,
7 4. Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchten oder andere
zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten vorschriftswidrig
verwendet werden.
Zu Absatz 4
8 Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen zur Kennzeichnung
sind Park-Warntafeln nach § 43 Abs. 4. Einzelheiten über die Ver-
wendung ergeben sich aus § 51 c Abs. 5 StVZO. Die Park-Warntafeln
unterliegen einer Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO.
Zu Absatz 4a
9 Machen Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, von den Sonder-
rechten nach § 35 Gebrauch und fahren ohne Beleuchtung, so
sind sie mit gelb-roten retroreflektierenden Warntafeln oder
gleichwertigen Absicherungsmitteln zu kennzeichnen.
Nich das ihr meint ich bin ein Paragraphen-Guru
Man achte auf Absatz 2, Punkt 6!
Ciao aus der Wetterau!
Andreas--
[f1]900er, Hauptständer, org.Koffersatz, GIVI-Sturzbügel, ultimat.Spiegelverlängerung[/f1]