Hi Nachbar,
wer ab und zu die Suche benutzt, bekommt meistens was er braucht. :-p
Dein Problem wurde schon 2008 behandelt und Ausgiebig erörtert:
Problem I)
Problem I)
Lösung :O
Da du ja schon die Homologation gefunden hast würd ich mit den Tüten fahren und
abwarten was passiert.
Und wegen der Gesetzeslage und DB-Messung:
Allgemeines:
- Mit Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug werden die bei der Begutachtung / Homologation ermittelten Fahr- und Standgeräuschwerte dokumentiert.
- Bewertungsgröße für die Zulässigkeit der Geräuschemission des Fahrzeugs ist das Fahrgeräusch (§ 49 StVZO, Anhang zur StVZO).
- Die Betriebserlaubnis - Werte bilden die Grundlage für die spätere Bewertung des Geräuschverhaltens von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen.
- Das mit der Betriebserlaubnis festgelegte Standgeräusch dient als Kontrollwert für in Verkehr befindliche Fahrzeuge.
[mark=red]- Dieser Wert darf bei Kontrollmessungen um + 5 dB über- schritten werden, ohne dass Beanstandungen erfolgen.[/mark]
- Eine exakte Bewertung des Geräuschverhaltens ist jedoch nur durch eine Stand- und Fahrgeräuschmessung möglich.
StVZO §19(3) sagt:
„Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“
Aus der „zulässigen Verschlechterung“ ergab sich dasNicht-Erlöschen der Betriebserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen:
[mark=red]„Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt jedoch nicht, wenn bei einer durchgeführten technischen Änderung zwar eine Verschlechterung eintritt, aber der zum Zeitpunkt der Erstzulassung für die jeweilige Fahrzeugart geltende Grenzwert für das Fahrgeräusch nach der Änderung noch eingehalten wird und darüber ein Nachweis in Form eines „Prüfzeugnisses“ (§ 19 Abs. 3) vorliegt.“[/mark]
Durchführung:
Örtliche Anforderungen
- ebene Fläche, asphaltiert oder ähnlich hart ohne nennenswerte Hindernisse
- keine nennenswerten akustischen Störungen
- Mindestgröße ca. 7 x 8 m
s.hier:
http://img.photobucket.com/albums/v600/ ... c25834.jpg
Voraussetzungen:
- Messgeräte: Kalibrierung zu Beginn und am Ende jeder Messreihe
Drehzahlmessgerät:
- unabhängig von Motorbauart, Zünd- und Gemisch-bildungssystem
- Fehlertoleranz maximal ± 3% vom Skalenwert
- Drehzahlmesser des Fahrzeuges unzulässig
Messbedingungen:
- Motor auf Betriebstemperatur
- bei automatisch gesteuerten Lüftern kein Eingriff in die Schaltautomatik
Drehzahl:
- wenn Nennleistungsdrehzahl S > 5.000 U/min gilt Messdrehzahl ½ S ± 5%
- wenn Nennleistungsdrehzahl S 5.000 U/min gilt Messdrehzahl ¾ S ± 5%
Drehzahlverlauf:
- wenn Messdrehzahl erreicht, eine Sekunde halten
- plötzlich (durch Gas wegnehmen) auf Leerlaufdreh-zahl reduzieren
- gemessen wird ab Erreichen der Messdrehzahl bis die Drehzahl auf 50% des Wertes abgefallen ist
- Messwert ist der maximale Anzeigewert.
- Die Messdrehzahl ist zu dokumentieren.
Durchführung der Messungen:
- Umgebungsgeräusch mindestens 10 dB (A) unter dem Standgeräuschwert aus den Fahrzeugpapieren
- evtl. vorhandene Bordsteinkanten zulässig, aber Mindestabstand zum Messmikrofon 1 m
- pro Messpunkt mindestens drei Messungen dB (A) Modus
Mikrofon-positionierung: (hier für Krad)
http://img.photobucket.com/albums/v600/ ... c11191.jpg
Auswertung der Ergebnisse:
- Messwerte ablesen und runden
- Differenz darf bei drei aufeinander folgenden Messungen maximal 2 dB (A) sein
- Messwert ist der höchste Wert
[mark=red]S- tandgeräuschvergleichswert (SGVWt) ist der Messwert minus 5 dB (A) (Berücksichtigung möglicher Messungenauigkeiten)[/mark]
Falls der SGVWt > Standgeräuschwert (aus Papieren) erheblicher Mangel
1. Generell bestehen im Gegensatz zum Geräuschpegel für das Fahrgeräusch
| keine Grenzwertforderungen für das Standgeräusch.
| Ausschlaggebend für die Beurteilung des Standgeräusches bei der HU
| nach § 29 StVZO ist der in Ziffer 30 der Fahrzeugpapiere eingetragene
| Geräuschpegel. Zu beachten ist, daß in Abhängigkeit des Zeitpunktes
| des erstmaligen Inverkehrbringens (Erstzulassung) der Angabe des
| Geräuschpegels abweichende Meßbedingungen zugrunde liegen:
|
| "Phon" (bei analogen Meßbedingungen annähernd gleich dB(A))
| Messung in 7,0 m Abstand bei der Drehzahl, die der max.
| Geschwindigkeit entspricht (Rili für die Geräuschmessung an Kfz vom
| 14.09.53 und 14.07.5Cool;
|
| dB (A)/N ggf. auch nur dB (A) !
| Messung in 7 m Abstand bei der Drehzahl, die 0,75 x der Drehzahl
| bei Maximalleistung entspricht (Rili für Geräuschmessung an Kfz vom
| 13.09.1966)
|
| dB (A) P
| Messung in 0,5 m Abstand und unter einem Winkel von 45 Grad zur
| Ausströmrichtung während des Drehzahlverlaufes zwischen konst.
| Ausgangsdrehzahl (0,75 x Drehzahl bei Nennleistung) und
| Leerlaufdrehzahl (Rili für die Geräuschmessung an Kfz vom
| 07.11.1980 - Übergang zur "Nahfeldmethode"!)
|
| dB (A)/E ggf. auch nur dB (A)!
| Messung in 0,5 m Abstand und unter einem Winkel von 45 Grad zur
| Ausströmrichtung während des Drehzahlverlaufes zwischen konst.
| Ausgangsdrehzahl (0,75 x Drehzahl bei Nennleistung, bei Motorrädern
| mit einer Nennleistungsdrehzahl größer 5000 U/min jedoch 0,5 x
| Drehzahl bei Nennleistung) und Leerlaufdrehzahl (8. ÄVO-StVZO vom
| 16.11.1984 bzw. Rili 78/1015/EWG).
|
|2. Die EG-Richtlinien enthalten keine Aussagen zu Toleranzen beim
| Standgeräusch für in Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge.
| In den nationalen Vorschriften sind dagegen eindeutige Festlegungen
| enthalten. Sowohl der Toleranzenkatalog zu § 30 StVZO als auch die
| "Richtlinie für die Messung des Standgeräusches von Kfz im Nahfeld im
| Rahmen der obligatorischen Überwachung nach §29 und der Anlage VIII
| StVZO" zu § 49 StVZO sehen für die Nahfeldmethode, d.h. Messung in 0,5
| m Abstand und in einem Winkel von 45 Grad zur Ausströmrichtung, eine
| zulässige Meßwertabweichung von maximal 5 dB (A) vor.
|
| Bei Messungen in 7 m Abstand läßt dagegen der Toleranzenkatalog nur
| eine zulässige Meßwertabweichung von + 2 dB (A) zu. Das betrifft
| jedoch nur Fahrzeuge, die spätestens am 01.01.1983 erstmals in Verkehr
| gekommen sind und deren Geräuschmessungen auf der Grundlage der
| Richtlinien gemäß Pkt. 1a) und b.) erfolgten.
|
| Somit sind bei Standgeräuschmessungen nach der Nahfeldmethode
| Überschreitungen des in den Fahrzeugpapieren angegebenen
| Geräuschpegels um gleich/kleiner 5 dB (A) zulässig.
|
|3. Die Inanspruchnahme der in der "Richtlinie für die Messung des
| Standgeräusches von Kfz im Nahfeld im Rahmen der obligatorischen
| Überwachung nach §29 und der Anlage VIII StVZO" angeführten 17 dB (A)
| für PKW u. LKW bzw. 21 dB (A) für Krafträder gelten unabhängig von
| der o. a. Toleranz von 5 dB (A) nur bei Nachmessungen des
| Standgeräusches nach der Nahfeldmethode (0,5 m) an Fahrzeugen, deren
| eingetragene Geräuschwerte nach einer vor 1983 anzuwendenden Rili (s.
| o. Punkt 1a) und b) in 7,0 m Abstand ermittelt wurden.
Wenn Du Deine Homologation ( Ausdruck von Rombo) dabei hast und und die E-Nummer drau ist (Auspuff) können die im Moment gar nix.
Wenn da steht:
Modell/Jahr TDM 850 Bj. 91 - 01 bedeutet dies das er auch für die 3 VD zugelassen ist.
Homologationscode ist eigentlich nur die Bezeichnung für die Freigabe die hier zufällig 4 TX heisst bzw. mit der 4TX erfolgt ist.
Eintragen wird dir der TÜV eine zu laute Anlage nicht, darf er ja auch nicht, aber du darfst sie fahren,
nur sollte sie dann halt auch dem Original entsprechen und nix dran gemacht sein.
Ein entfernter DB - Eater kann dann schon als Vorsatz gewertet werden.
Das wars jetzt aber.
Vielleicht drehn wir ja mal ne Runde zusammen, ist ja nur ein Katzensprung
Grüße aus dem Blackforrest.
Christian
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Linke Hand zum Gruß
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