MIKEmc.BANE schrieb:
> es gibt nur ein Richtig oder Falsch.
Naja, es gibt auch Zwischentöne. Über dieses Thema werden immer wieder dieselben groben Vereinfachungen und Falschaussagen verbreitet. In Wahrheit ist das Thema vielschichtig, und manches, was immer wieder behauptet wird ist, nicht ganz richtig.
Es ist ein ganzer Themenkreis der hier zu beachten ist.
1. die StvZO $19, "Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung"
besagt, dass die Betriebserlaubnis "...erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird"
...außer natürlich, die Änderung ist legalisiert durch ABE, oder TÜV-Abnahme etc.
Da ist Spielraum für Interpretation. Nicht "jede" Veränderung am Fahrzeug ist also in diesem Zusammenhang relevant. Bei einer illegalen Brülltüte, Beleuchtung oder Bremsanlage ist der Fall einfach. Aber wie verhält es sich bei einer zusätzlichen Kontrolleuchte im Cockpit? Man könnte argumentieren, die stellt keinerlei Gefährdung dar, man könnte aber auch meinen, dass das Licht blenden könnte oder von anderen sicherheitsrelevanten Anzeigen im Cockpit ablenkt. Das bedeutet, der Sachverhalt wird wohl im Ernstfall gerichtlich zu klären sein.
2. Verkehrsrecht
Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei zulassungsfreien Fahrzeugen mit Geldbuße und Punkten in Flensburg geahndet wird. Außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.
Wohlgemerkt, "kann"! Da ist durchaus Platz für das Augenmaß des Polizeibeamten. Wenn du zum Beispiel mit einem kleinen Rostloch am Sammler erwischt wirst, und das Kfz ist dadurch etwas zu laut aber nicht übermäßig laut, dann gibt es vielleicht ein Bußgeld aber wahrscheinlich keine sofortige Stillegung des Fahrzeuges.
3. Die Kaskoversicherung.
Kaskoleistungen kann die Versicherung bei erloschener Betriebserlaubnis verweigern.
4. Die Haftpflichtversicherung
Auch wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist, zahlt die Haftpflicht den Schaden des unschuldigen Unfallgegners. Die Versicherung kann danach allerdings den Fahrer und Eigner des KFZ in Regress nehmen. Dieser Regress ist auf 5000 Euro beschränkt. Wenn Fahrer und Halter verschiedene Personen sind, geht es also um insgesamt 10.000 Euro. Das ist zwar happig, aber weit entfernt von den Gerüchten über "möglicherweise lebenslanger Regress in Millionenhöhe", die man immer wieder hört.
Allerdings wird es in dem dafür erforderlichen Rechtsstreit erforderlich sein, dass die Versicherung eine ursächliche Beziehung zwischen der illegalen Änderung am Fahrzeug und dem Unfallhergang glaubhaft machen kann. Bei einer illegalen Leistungssteigerung oder einer potenziell gefährlichen illegalen Änderung (z.B. an den Bremsen) hat die Versicherung da meist leichtes Spiel. Bei einer Änderung des Abgas- oder Geräuschverhaltens jedoch meist nicht.
Beim Knipstuning handelt es sich schlimmstenfalls um eine geringfügige Änderung des Abgas- und Geräuschverhaltens, nicht aber der Motorleistung. Insofern sehe ich die rechtlichen Konsequenzen eher entspannt.
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Gregor mit dem Motorrad auf Reisen
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